Verschiedene Gesetze regeln die Rechte von Menschen, welche von psychischer,
physischer oder sexueller Gewalt betroffen sind.
Das Opferhilfegesetz
Das Opferhilfegesetz (OHG) trat 1993 in Kraft. Es bietet Menschen,
die Opfer einer Straftat geworden sind, das Recht auf unentgeltliche Beratung,
sieht spezifische Rechte im Strafverfahren sowie Anspruch auf finanzielle
Hilfe unter bestimmten Bedingungen vor.
Das Opferhilfegesetz wird durch die Opferhilfeverordnung des Bundes konkretisiert.
Massgebend sind die kantonalen Bestimmungen zum OHG, im Kanton Zürich
z.B. das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz und die kantonale
Strafprozessordnung.
Wer ist Opfer?
Opfer kann jede natürliche Person sein, unabhängig von Alter und
Geschlecht.
Voraussetzung für die Anwendung des OHG ist eine Straftat, mit der
die Person in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Opfer gemäss OHG sind alle Personen, welche durch eine Straftat in
ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar
beeinträchtigt worden sind, sowie ihre Angehörigen oder den direkt
Betroffenen in ähnlicher Weise nahe stehenden Personen.
Wann gilt das OHG? (Örtlicher
Geltungsbereich, inklusive Strassenverkehrs-Gesetzgebung)
Wer in der Schweiz Opfer einer Straftat geworden ist, kann in unserem Land
Hilfe beanspruchen. Die Nationalität der verletzten Person spielt keine
Rolle. Das Begehren um Entschädigung oder Genugtuung ist, innerhalb
von zwei Jahren nach dem Ereignis, in dem Kanton zu stellen, in dem die
Tat verübt wurde. Tritt der Erfolg im Ausland ein, kommt das OHG nur
zur Anwendung, wenn nicht von einem ausländischen Staat Hilfe geleistet
wird. Wird die Straftat im Ausland begangen, können nur Schweizer Bürgerinnen
und Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz Entschädigung und Genugtuung
erhalten und zwar in ihrem Wohnsitzkanton.
Welche Verfahrensrechte
hat das Opfer zusätzlich?
Das Opfer kann sich durch eine Vertrauensperson (es können dies der
Ehegatte oder die Ehegattin, Kinder, Eltern, andere Personen, die dem Opfer
in ähnlicher Art und Weise nahestehen, z.B. Lebenspartner/in, Pflegekind,
Geschwister, enge Freundinnen oder Freunde sein) begleiten lassen, wenn
es als Geschädigte/Zeugin einvernommen werden muss. Die Kantonspolizei
verhindert in jedem Fall eine direkte Gegenüberstellung zwischen Opfer
und Täter. Sie informiert die betroffenen Personen über ihre gesetzlichen
Möglichkeiten.
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Recht auf Beratung
Anspruch auf Beratung besteht, wenn Sie Opfer von körperlicher,
psychischer oder sexueller Gewalt
geworden sind, unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zum Täter
gestanden sind. Der Anspruch
auf Beratung besteht auch dann, wenn keine Strafanzeige eingereicht wurde.
Es steht Ihnen frei, durch welche anerkannte Opferhilfeberatungsstelle Sie sich beraten lassen.
Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos, und die Beraterinnen stehen unter Schweigepflicht.
Auch Angehörige von Opfern können sich kostenlos beraten lassen.
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Wenn Sie eine Strafanzeige erstattet haben, sind folgende Rechte vorgesehen:
* sich von einer Vertrauensperson zur Befragung durch die Polizei, die
Untersuchungsbehörden
oder das Gericht begleiten zu lassen
* sich nach einem Sexualdelikt von einer Person des gleichen Geschlechts
befragen zu lassen
* Über wichtige Entscheide im Strafverfahren informiert zu werden
* dem Täter nicht gegenübergestellt zu werden
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Soforthilfe
Unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wurde, können
Hilfeleistungen wie anwaltliche und
therapeutische Hilfe oder eine Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe finanziert
werden.
Entschädigung und Genugtuung
Ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung kann in Zusammenarbeit
mit einer anerkannten
Opferberatungsstelle bei der kantonalen Opferhilfestelle beantragt werden.
Entschädigungen werden abhängig von der persönlichen finanziellen
Situation, sofern nicht Dritte
wie z.B. die Krankenkasse leistungspflichtig sind, ausgerichtet.
Ein Gesuch um Genugtuung kann gestellt werden, wenn lang anhaltende Beeinträchtigungen
in der
psychischen oder physischen Integrität die Folge einer Gewalttat sind.
Gesuche für Entschädigung und Genugtuung müssen innert 2 Jahren nach der Gewalttat gestellt werden.
Weitere, detaillierte Informationen zum Opferhilfegesetz finden Sie: www.opferhilfe.zh.ch
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Strafverfahren und Strafantrag
Der Ablauf eines Strafverfahrens
Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, haben Sie die Möglichkeit,
beim Polizeiposten Ihrer Wahl eine
Strafanzeige zu erstatten, bzw. einen Strafantrag zu stellen. Damit bekommt
die Strafverfolgungsbehörde
den Auftrag, eine Untersuchung einzuleiten. Handelt es sich um ein Sexualdelikt,
wird der Strafantrag an
speziell ausgebildete Polizistinnen weitergeleitet, die Sie befragen werden.
Sie werden im Verfahren auf
Wunsch nicht mit dem Täter konfrontiert.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen leitet die Polizei die Unterlagen
an die zuständige
Untersuchungsbehörden weiter. Zu einem späteren Zeitpunkt werden
Sie nochmals von der
Untersuchungsbehörde zum Vorfall befragt. Je nach Tatumständen
kann die Untersuchungsbehörde
selber eine Strafe aussprechen oder Anklage bei Gericht erheben.
Ein Strafverfahren kann sehr lange dauern, und der Ausgang ist je nach dem angezeigten Delikt ungewiss.
Deshalb empfiehlt es sich, wenn möglich, vor der Einreichung einer Strafanzeige eine Beratung bei einer anerkannten Opferhilfeberatungsstelle in Anspruch zu nehmen.
Je nach Schwere des Deliktes wird zwischen Antragsdelikt (geschädigte
Person muss Strafantrag stellen)
oder Offizialdelikt (Staat verfolgt von Amtes wegen) unterschieden.
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Das Antragsdelikt
Antragsdelikte werden von den Strafbehörden nur verfolgt,
wenn das Opfer einen entsprechenden Strafantrag
stellt. Handelt es sich um ein Antragsdelikt, hat die betroffene Person
die Möglichkeit, die Strafanzeige
zurückzuziehen.
Ein Rückzug des Strafantrags ist allerdings endgültig und kann
bei einem späteren, erneuten Gewaltvorfall
nicht wieder aktiviert werden.
Wichtig: Eine Meldung eines Vorfalls bei der Polizei ist noch kein Strafantrag.
Beispiele für Antragsdelikte sind:
- Ehrverletzung
- Tätlichkeit
- Hausfriedensbruch
- Drohung
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Das Offizialdelikt
Zu den Offizialdelikten gehören sehr schwere Straftaten wie
Tötung, Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung und
schwere Körperverletzung. Die Polizei und die Justiz sind verpflichtet,
bei solchen Taten ein Verfahren einzuleiten,
wenn sie davon Kenntnis erhält. Neben der Betroffenen können auch
Drittpersonen eine Strafanzeige erstatten.
Offizialdelikte werden von Amtes wegen verfolgt, und die geschädigte
Person kann keinen Einfluss auf das
Verfahren nehmen. Das Opfer kann höchstens vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch machen, was häufig zu
einer Einstellung des Verfahrens führt. Ohne Aussage der geschädigten
Person ist die Ermittlung schwierig.
Beispiele für Offizialdelikte sind:
- Vergewaltigung
- Vorsätzliche Tötung
- Sexuelle Nötigung
- Schwere Körperverletzung
Offizialisierung bei häuslicher
Gewalt
Seit April 2004 sind Delikte wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
und Körperverletzung, die in Ehe und
Partnerschaft stattfanden, Offizialdelikte. Das heisst, die betroffene Ehefrau
oder Partnerin kann die Anzeige
nicht mehr von sich aus zurückziehen und trägt damit die Verantwortung
über das Strafverfahren nicht mehr.
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Anwaltschaftliche Vertretung
Für Opfer von Gewalt ist es ratsam, sich von einer RechtsanwältIn
vertreten zu lassen. Sie hat das Recht, Akten
einzusehen, und begleitet die betroffene Frau im Strafverfahren.
Abhängig von den finanziellen Verhältnissen des Opfers könne
die Kosten der Anwältin vom Staat übernommen
werden.
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Eheschutzverfahren / Trennung
Beim Bezirksgericht kann ein Eheschutzverfahren eingeleitet werden.
Im Eheschutzverfahren werden die Folgen
des Getrenntlebens geregelt. So legt das Gericht z.B. fest, wer in der gemeinsamen
Wohnung bleiben darf und
unter wessen Obhut die Kinder gestellt werden. Das Gericht regelt auch die
Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau
und Kinder.
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Scheidung
Eine Scheidung auf einseitigern Wunsch ist erst nach einer zweijährigen
Trennungsfrist möglich.
Das Scheidungsbegehren wird beim Friedensrichteramt eingereicht, das Hauptverfahren
findet am Bezirksgericht statt.
Ein Ehepaar kann die Scheidung direkt beim Bezirksgericht verlangen, wenn
beide den Wunsch haben,
sich scheiden zu lassen.
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Superprovisorische Eheschutzmassnahmen
In ganz bestimmten, dringenden Fällen können im Rahmen eines Eheschutz-
oder Scheidungsverfahrens
Massnahmen durch das Gericht angeordnet werden, ohne dass vorher die Gegenseite
angehört wird.
Wir empfehlen Ihnen, sich dazu an eine RechtsanwältIn zu wenden.
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Gewaltschutzgesetz
Auf den 1. April 2007 führt der Kanton Zürich ein Gewaltschutzgesetz
ein. In verschiedenen Kantonen sind
solche in den letzten Jahren eingeführt worden.
Wer Gewalt ausübt oder mit Gewalt droht, kann von der Polizei für
eine bestimmte Zeit aus der gemeinsamen Wohnung
gewiesen werden oder allenfalls sogar in Gewahrsam genommen werden. Die
Polizei kann auch ein Betretverbot
aussprechen oder den Kontakt zu den gefährdeten Personen (häufig
sind auch Kinder betroffen) verbieten.
Die Polizei leitet die Daten von Gefährdeten, also dem Opfer und allenfalls
Kindern, sowie die Daten vom Gefährder an
entsprechende Beratungsstellen weiter. Die Beratungsstellen können
auf diese Weise mit beiden Kontakt aufnehmen
und Beratung anbieten. Damit wird gewährleistet, dass das Opfer die
nötigen Informationen bekommt, um sich in der
gewonnenen Distanz zum Gefährder in Ruhe überlegen zu können,
welche Schritte notwendig sind. Der Gefährder kann
auf diese Weise ebenfalls Hilfe bekommen und in einem entsprechenden Training
sein Verhalten verändern lernen.
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Wohin können sich Opfer von Gewalttaten oder häuslicher Gewalt wenden?
Im Notfall:
Ein Verzeichnis sämtlicher kantonalen Opferhilfestellen finden
Sie hier:
Opferhilfe
Kinderschutz
Krisenintervention in Zürich und Schaffhausen
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Links
Informationen
zum Opferhilfegesetz (Opferhilfe Zürich)
Merkblatt
für die Übernahme von Therapiekosten, Kanton Aargau
Merkblatt
zum OHG der Kantonspolizei Basel Stadt
Merkblatt
OHG des Sozialamtes des Kantons Luzern (für Rechtsanwälte)
Merkblatt
zum OHG der Kantonspolizei Solothurn
Merkblatt
Opferhilfe der Stadt Zürich
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http://www.coaching-Schweiz.ch
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