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a. Abrechnung über die Grundversicherung
Die Grundversicherung zahlt nur Psychotherapien bei Psychiatern
sowie bei Psychiatern "delegiert arbeitenden" PsychotherapeutInnen.
Delegiert arbeitend heisst, dass die betreffenden PsychotherapeutInnen bei
einem Psychiater / Arzt angestellt sind, und so als Arbeitnehmer dieser
Psychiater / Ärzte ebenfalls (über die Abrechnungsstelle des Psychiaters)
über die Grundversicherung abrechnen können.
Eigentlich ist diese Regelung (Grundlage eines medizinisch-psychiatrischen
Studiums als einzige Grundlage für abrechnungspflichtige Psychotherapie
über die Krankenkasse) ein "alter Zopf", und hat nichts mit der Qualität
der Psychotherapie zu tun (im Gegenteil / siehe 1.2.),
sondern primär mit alten Traditionen und Mythen, und damit, dass die
Ärzte-Lobby gut gearbeitet hat... Im Moment aber ist das für PatientInnen
triste Realität, welche die Wahlmöglichkeiten der PatientInnen
(nach Kriterien von Indikation und Qualifikation) stark einschränkt.
Bei der Überweisung von PatientInnen mit Zusatzversicherung
ist die Sache viel einfacher.
weitere Informationen zur Krankenkasse - Grundversicherung
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b. Abrechnung über die Zusatzversicherung
Die Krankenversicherungen bieten verschiedene Produkte im Sinne
von Zusatzversicherungen für psychotherapeutische Behandlungen.
Die Angebote sind sehr unterschiedlich (siehe auch: Anmerkungen
zu den Zusatzversicherungs-Angeboten), und eine professionelle Beratung
in solchen Finanzierungs-Fragen gehört natürlich zu einer professionellen
Therapieberatung in meiner Praxis.
Grundsätzlich
gilt:
Die Krankenkassen entscheiden über die Grundlagen, welche einE
PsychotherapeutIn erfüllen muss, damit sie/er über ihre
Zusatzversicherung abrechnen kann. (Anerkannte Mitglieder der verschiedenen
Verbände SPV, SBAP und FSP erfüllen diese Kriterien und sind auf dieser Liste)
Die Krankenkassen entscheiden, welche Anteile sie an Rechnungen
für Psychotherapie zahlen. Und hier gibt es natürlich
riesige Unterschiede (siehe auch: Anmerkungen
zu den
Zusatzversicherungs-Angeboten) zwischen den
verschiedenen Kassen.
Heute gilt die Regelung, dass PsychotherapeutInnen
mit Anerkennung der Verbände SPV (Schweiz.
PsychotherapeutInnen-Verband) mit dem Titel PsychotherapeutIn
SPV oder Fachpsychologin für Psychotherapie
FSP über die Zusatzversicherung abrechnen können.
weitere
Informationen zur Krankenkasse - Zusatzversicherung
Die
grösste Versicherungsfalle
Angebote der Zusatzversicherungen für Psychotherapie
Vorsicht!
Die sich als die "Billigst" präsentierende KK ist nicht die
Nützlichste und Beste !!
Franchisen-Wahl
Hausarzt-Modell
Zusatzversicherungen für alternative Medizin
Zusatzversicherung "Spitäler ganze Schweiz"
Zusatzversicherung: Reise und Ferienversicherung
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c. Abrechnung über die IV-Vereinbarung
Heute gilt die Regelung, dass PsychotherapeutInnen mit
Anerkennung der Verbände SPV (Schweiz. PsychotherapeutInnen-Verband)
mit dem Titel PsychotherapeutIn
SPV oder FSP (Föderation Schweiz. Psychologen) mit dem Titel Fachpsychologin
für Psychotherapie FSP über die IV-Vereinbarung abrechnen
können.
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e. Opferhilfe
Das Opferhilfegesetz (OHG) trat 1993 in Kraft. Es bietet Menschen,
die Opfer einer Straftat geworden sind, das Recht auf unentgeltliche Beratung,
sieht spezifische Rechte im Strafverfahren sowie Anspruch auf finanzielle
Hilfe unter bestimmten Bedingungen vor.
Das Opferhilfegesetz wird durch die Opferhilfeverordnung des Bundes konkretisiert.
Massgebend sind im Kanton Zürich das kantonale Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz und die kantonale Strafprozessordnung.
Anspruch auf Beratung besteht, wenn Sie Opfer von körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt geworden sind, unabhängig davon, in welcher Beziehung Sie zum Täter gestanden sind. Der Anspruch auf Beratung besteht auch dann, wenn keine Strafanzeige eingereicht wurde.
Es steht Ihnen frei, durch welche anerkannte Opferhilfeberatungsstelle
Sie sich beraten lassen.
Die Leistungen der Beratungsstellen sind kostenlos, und die Beraterinnen
stehen unter Schweigepflicht.
Auch Angehörige von Opfern können sich kostenlos beraten lassen.
Unabhängig davon, ob eine Strafanzeige erstattet wurde,
können Hilfeleistungen wie anwaltliche und
therapeutische Hilfe oder eine Notunterkunft im Rahmen der Soforthilfe finanziert
werden.
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f. Stiftungen
In der Schweiz gibt es verschiedene Stiftungen und Organisationen,
welche für Menschen in finanzieller Not (nebst Schuldensanierung, Budgetberatung
und anderer Hilfestellungen) auch für eine übersehbare Zeit Therapiekosten
finanzieren helfen.
Gerne berate und begleite ich Sie dabei, wenn Sie solche Unterstützung
benötigen.
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g. weitere Ansätze zur Therapiekostenfinanzierung
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